(BGH, Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 110/19)
DAS THEMA
Wie muss eine Verwalterbestellung vorbereitet werden, um dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung zu entsprechen? Mit diesem Thema und insbesondere der Frage, wie mit einzuholenden Vergleichsangeboten zu verfahren ist, beschäftigte sich der BGH vorliegend wie folgt:
DER FALL
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 14. November 2017 bestellten die Wohnungseigentümer die T. GmbH per Beschluss zur Verwalterin. Gegen diesen Beschluss wurde eine Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht erhoben. In Anbetracht dieser Anfechtungsklage berief die T. GmbH mit Schreiben vom 4. Februar 2018 unter Hinweis auf die Beauftragung durch den Verwaltungsbeirat eine außerordentliche Eigentümerversammlung für den 20. Februar 2018 mit folgender Tagesordnung ein: „Bestellung der T. GmbH zur Verwalterin der Wohnanlage für den Zeitraum 01.01.2018 bis einschließlich 31.12.2021; Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Vertragsabschluss mit der T. GmbH nach Vorgabe des bisherigen Verwaltervertrags mit der E. Hausverwaltung.“
Dem Einladungsschreiben nicht beigefügt waren Vergleichsangebote anderer Interessenten für das Verwalteramt. Dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 20. Februar 2018 zufolge berichtete der Verwaltungsbeirat vor der Beschlussfassung, dass neben dem Angebot der T. GmbH zwei weitere Angebote eingeholt worden seien, die zur Einsichtnahme zur Verfügung stünden, nämlich die der Immobilienverwaltungen L. und K. mit Preisen von 23,20 Euro und 25,00 Euro pro Wohnung/Monat. Das Angebot der T. GmbH sei identisch mit dem der bisherigen E. Hausverwaltung in Höhe von 19,64 Euro pro Wohnung/Monat. Auf dieser Grundlage spreche sich der Verwaltungsbeirat für die T. GmbH aus.
Die Wohnungseigentümer beschlossen auf dieser Erkenntnisgrundlage erneut, die T. GmbH zur neuen Verwalterin zu bestellen und bevollmächtigten den Verwaltungsbeirat zum Abschluss des Verwaltervertrags nach Vorgabe des bisherigen mit der E. Hausverwaltung.
Hiergegen richtete sich die Anfechtungsklage der Kläger, die das Amtsgericht abgewiesen hat. Auch das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.
Nun wollten die Kläger weiterhin erreichen, dass die Beschlüsse über die Wahl der Verwalterin und die Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluss eines Verwaltervertrages für ungültig erklärt werden – mit Erfolg. Der BGH hob das Urteil des LG Nürnberg-Fürth auf und änderte es dahingehend ab, dass er die in der außerordentlichen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse über die Verwalterbestellung und die Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluss des Verwaltervertrags für ungültig erklärte.
Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters Alternativangebote einzuholen sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass sie ihre Entscheidung im Rahmen des ihnen zustehenden Spielraums auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage treffen können. Rechtsfehlerhaft hingegen war die Annahme, es sei für die Neubestellung eines Verwalters ausreichend, dass die Angebote der Bewerber erst in der Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung in ihren Eckpunkten bekannt gegeben und zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Hingegen ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber, jedenfalls aber deren Namen und die Eckdaten der Angebote innerhalb der Einladungsfrist gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 WEG zukommen zu lassen. Zu den Eckdaten gehören die vorgesehene Vertragslaufzeit und die Vergütung, wobei darzustellen ist, ob eine Pauschalvergütung oder eine Vergütung mit mehreren Vergütungsbestandteilen angeboten wird.
Nur so kann gewährleistet werden, dass den Eigentümern genügend Zeit eingeräumt wird, umfassende Kenntnis über die vorliegenden Alternativen zu erlangen und sich vorzubereiten, um in der Versammlung selbst eine fundierte Entscheidung zu treffen. Nur bei rechtzeitiger Übermittlung der Unterlagen können Eigentümer, für die der Verwalter wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und der regelmäßig für mehrere Jahre bestellt wird, einen tragfähigen Vergleich verschiedener Angeboten anstellen und die Leistungen beurteilen. Hierfür reicht es eben nicht aus, den Wohnungseigentümern die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und ihre Angebote oder deren Eckdaten erstmalig in der Versammlung zur Verwalterwahl bekannt zu geben.
Die Eigentümer dürfen auch ohne Not Keller- gegen Brandschutztüren austauschen lassen. Liegt bei der Beschlussfassung nur ein Angebot vor, ist es ordnungsgemäß, dem Verwalter aufzugeben, zwei weitere Angebote einzuholen und dem günstigsten Anbieter den Auftrag zu erteilen.
Fakten:
Die Eigentümer beschließen, dass der Verwalter zwei Angebote für Kellerbrandschutztüren einholen soll (eines liegt vor) und ermächtigen und verpflichten ihn, den Auftrag an den billigsten Anbieter zu vergeben. Eigentümer K hält das Vorgehen für falsch. Er klagt gegen den Beschluss. Ohne Erfolgt! Eine auf den Einzelfall beschränkte Übertragung der Entscheidungskompetenz auf den Verwalter sei durch einen Beschluss möglich, sofern – wie hier – die Ermächtigung zu einem begrenzten Risiko führe und die grundsätzliche Verantwortlichkeit bei den Eigentümern bleibt.
Fazit:
Das Gericht meint, der Weg der Eigentümer sei gangbar, den Verwalter anzuweisen, weitere Angebote einzuholen und das günstigste zu wählen. Das stimmt, wenn die Angebote wirklich „vergleichbar“ sind (gleiche Brandschutztür; es soll nur der billigste Anbieter gesucht werden). Es wäre wohl nicht ordnungsgemäß, den Verwalter anzuweisen, die „beste“ Brandschutztür auszuwählen. Dann sollte der Verwalter anders vorgehen, den Eigentümern alle drei Angebote präsentieren und sie entscheiden lassen.
Die Bundesnotarkammer hat sich mit der Frage beschäftigt, wer für die Kosten der notariellen Beglaubigung der Verwalterzustimmung zu einem Immobilienverkauf aufkommt.
Veröffentlich in der „DDIVaktuell 02_2019“ durch Herrn WOLFGANG MATTERN Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Wirtschaftsmediator
Oftmals wird in der Praxis die Verwalterzustimmung i. S. des § 12 Abs. 1 WEG nicht von demselben Notar beglaubigt, der auch den zugrunde liegenden Immobilienkaufvertrag beurkundet hat. Dem mit dem Kaufvertrag befassten Notar wird beglaubigte Zustimmung des Verwalters dann teils mit der Auflage übersandt, von ihr erst Gebrauch zu machen, wenn die Kosten für die Beglaubigung beglichen worden sind.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer mit daraus entstehenden Streitigkeiten beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beitreibung der Kosten einer notariellen Beglaubigung der Verwalterzustimmung beim Immobilienkäufer grundsätzlich den Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit i. S. des § 14 Abs. 3 S. 2 BNotO begründet. Sie ist daher als berufsrechtlich unzulässig einzustufen.
Kein Zahlungsanspruch gegen den Käufer
Für Verwalter ist dies insofern von Bedeutung, als sie nach dieser Auffassung selbst Kostenschuldner der Beglaubigungsgebühr sind. Zudem darf der direkt von ihnen mit der Unterschriftsbeglaubigung beauftragte Notar nicht angewiesen werden, die Beglaubigung an den für die Beurkundung des Kaufvertrags zuständigen Notar mit der Auflage weiterzuleiten, von ihr erst Gebrauch zu machen, wenn die Kosten beglichen sind.
Insofern sollten Verwalter prüfen, ob möglicherweise in der Gemeinschaftsordnung/ Teilungserklärung festgehalten ist, wer die Kosten für die Beglaubigung zu übernehmen hat. In der Regel dürfte dies der Veräußerer des Wohnungseigentums sein, da er mit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Gemeinschaftsordnung verbunden ist. Der Käufer hingegen hat noch kein Vertragsverhältnis mit der Eigentümergemeinschaft. Wenn also der Verwalter die Zustimmung zum Verkauf erteilen muss, ist die Eigentümergemeinschaft der Kostenschuldner. Sie wiederum hat allerdings einen Freihalteanspruch gegenüber dem Verkäufer. Auch wenn der Veräußerer im Kaufvertrag die Kostenübernahme durch den Erwerber vereinbart hat – was meistens der Fall ist – resultiert daraus kein direkter Anspruch des Verwalters oder der Eigentümergemeinschaft gegen den Käufer.
Prüfen: Ist die Kostentragung in der Gemeinschaftsordnung festgehalten?
Im Interesse der Eigentümer
Die Zustimmungserklärung ist eine Geschäftsbesorgung des Verwalters für die Eigentümergemeinschaft. So hat er gegen sie grundsätzlich den Anspruch auf Erstattung der dafür angefallenen Notarkosten gemäß §§ 675, 670 BGB (vgl. OLG Hamm, NJWRR 1989, 974, 975). Als Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums werden sie nach dem allgemeinen Umlageschlüssel des § 16 Abs. 2 WEG unter allen Wohnungseigentümern verteilt. Dies ist auch interessengerecht, weil die Veräußerungszustimmung letztlich dem Schutz der verbleibenden Wohnungseigentümer dient. Wie bereits oben erwähnt, können diese Kosten über die Gemeinschaftsordnung – auch durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 7 WEG – auf den veräußernden Wohnungseigentümer abgewälzt werden (Hügel, MittBayNot 2016, 109, 115), nicht jedoch auf den Erwerber. Der ist zum Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruches nämlich noch gar nicht Teil der Eigentümergemeinschaft.
Ein direkter Zahlungsanspruch gegen den Käufer besteht in der Regel nicht.
Erstattungsanspruch des Verkäufers
Zu beachten ist, dass der Notar, der die Verwalterzustimmung beglaubigt hat, grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an der Originalurkunde hat, solange seine Kosten nicht beglichen sind. Der beglaubigende Notar könnte seine Urkunde deshalb mit entsprechendem Hinweis an den beurkundenden Notar weiterleiten: Der Verwalter bzw. die Eigentümergemeinschaft weigerten sich, die Kosten zu übernehmen, und die Kaufvertragsparteien seien nicht unmittelbare Schuldner der Beglaubigungskosten, sodass nicht beurteilt werden könne, ob Letztere insoweit eine materiell-rechtliche Kostentragungspflicht trifft. Erfolgt die Übersendung der Verwalterzustimmung durch den beglaubigenden Notar allerdings unzulässigerweise mit der Bitte um bloße Zahlungsvermittlung, kann der beurkundende Notar davon auch ohne Zahlungsvermittlung Gebrauch machen. Der Verwalter sollte deshalb zunächst Einsicht in die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nehmen, um festzustellen, wer die Kosten der Zustimmungserklärung zu tragen hat, was in der Regel der Veräußerer sein wird. Der Veräußerer wiederum wird dies auf den Erwerber übertragen. Das allerdings bedeutet dann nicht, dass gegenüber dem Erwerber ein direkter Anspruch auf Zahlung besteht. Der Veräußerer hat jedoch einen Erstattungsanspruch. Insofern ist ihm zu raten, die Kosten für die Verwalterzustimmung schnellstmöglich an den beglaubigenden Notar zu zahlen.
Auch bei preisgebundenem Wohnraum ist für die Verteilung von Betriebskosten nach Wohnfläche immer die tatsächliche und nicht die vereinbarte Wohnungsgröße maßgeblich
Hintergrund: Vermieterin rechnet nach Wohnfläche laut Mietvertrag ab
Die Vermieterin und die Mieter einer preisgebundenen Wohnung in Wiesbaden streiten über die Nachzahlung von Betriebskosten. Im 1979 abgeschlossenen Mietvertrag ist eine Wohnfläche von 120,05 Quadratmetern vereinbart. Zu der im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung gehört eine Mansarde im fünften Obergeschoss mit einer Deckenhöhe von 1,90 Metern. Die Grundfläche der Mansarde ist im Übergabeprotokoll mit 16,95 Quadratmetern angegeben.
In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 hat die Vermieterin die im Mietvertrag genannte Wohnfläche von 120,05 Quadratmetern einschließlich der Grundfläche der Mansarde zugrundegelegt. Die Mieter meinen, die Mansarde sei nicht anrechenbar, so dass die Wohnfläche nur mit 103,10 Quadratmetern zu bemessen sei.
Die tatsächliche Wohnfläche ist maßgeblich
Die Mansarde, die laut Mietvertrag zu Wohnzwecken vermietet wurde, ist Teil der Wohnfläche. Die Grundfläche ist bei der Ermittlung der Wohnfläche gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BV (ebenso § 4 Nr. 2 WoFlV) allerdings nur zur Hälfte anzurechnen, weil die lichte Höhe mit 1,90 Metern weniger als zwei Meter beträgt. Somit ergibt sich eine Wohnfläche von insgesamt 111,57 Quadratmetern, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde zu legen ist.
Die Flächenabweichung zur im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche bleibt nicht deshalb unberücksichtigt, weil die Abweichung zur vertraglich vereinbarten Wohnfläche geringer als 10 Prozent ist. Wie der BGH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung bereits zu § 556a Abs. 1 BGB für preisfreien Wohnraum entschieden hat, ist bei der Abrechnung von Betriebskosten nach Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche der betroffenen Wohnung sowie ihr Verhältnis zur tatsächlichen Gesamtwohnfläche der Wirtschaftseinheit maßgebend. Dasselbe gilt für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 NMV 1970.
Die Fläche der zu Wohnzwecken vermieteten Mansarde bleibt auch nicht deshalb außer Betracht, weil weniger als die Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von über 2,20 Metern aufweist und deshalb nach der Hessischen Bauordnung nicht als Aufenthaltsraum gilt. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume sind nämlich nicht zu berücksichtigen, wenn die Nutzbarkeit der vermieteten Räume mangels Einschreitens der zuständigen Behörden tatsächlich nicht eingeschränkt ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Mietminderung und gilt gleichermaßen für die Abrechnung der Betriebskosten. Die Anforderungen des Bauordnungsrechts sind von der mietrechtlichen Frage zu unterscheiden, ob die Vertragsparteien die betreffenden Räume so in den Mietvertrag einbezogen haben, dass sie diese als Wohnraum ansehen und die Räume entsprechend nutzbar sind.
(BGH, Urteil v. 16.1.2019, VIII ZR 173/17
Die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplanes kann beschlossen werden, um Liquiditätslücken zu vermeiden
Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan der WEG bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll. Eine generelle Regelung, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf hingegen der Vereinbarung.
Hintergrund: Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel
In einer Eigentümerversammlung im August 2014 genehmigten die Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss den Wirtschaftsplan 2015 und legten zugleich fest, dass dieser so lange Gültigkeit hat, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen wird.
Ein Eigentümer hat nach Ablauf der Anfechtungsfrist Klage erhoben und begehrt die Feststellung, dass der Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans wegen der Fortgeltungsklausel nichtig ist. Hilfsweise will er festgestellt wissen, dass der Beschluss zumindest insoweit nichtig ist, als der Wirtschaftsplan der WEG so lange gültig sein soll, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen ist.
Entscheidung: Fortgeltung des Wirtschaftsplans möglich
Der Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans und dessen Gültigkeit bis Verabschiedung eines neuen Wirtschaftsplans ist nicht nichtig.
Den Eigentümern fehlt es für einen solchen Beschluss nicht an der erforderlichen Beschlusskompetenz. Zwar bedarf eine abstrakt-generelle Regelung mit dem Inhalt, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, einer Vereinbarung und kann nicht per Beschluss getroffen werden. Die Wohnungseigentümer besitzen aber die Kompetenz, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll. Das folgt aus § 28 Abs. 5 WEG.
Ein beschlossener Wirtschaftsplan der WEG ist die Grundlage für die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer. Mit Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Wirtschaftsplan aufgestellt und beschlossen wurde, endet die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer. Das hat zur Folge, dass eine Liquiditätslücke entsteht, wenn über den neuen Wirtschaftsplan erst im laufenden Folgejahr beschlossen wird, etwa weil sich die Beschlussfassung verzögert oder weil der neue Wirtschaftsplan erst mit der Abrechnung für das vergangene Jahr beschlossen werden soll. Es besteht daher ein praktisches Bedürfnis dafür, dass die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplans beschließen können, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Dem steht auch § 28 Abs. 1 WEG nicht entgegen. Diese Vorschrift ordnet lediglich an, dass der Wirtschaftsplan jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellen ist. Dem ist kein Verbot zu entnehmen, durch die Anordnung der Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan Vorsorge für eine stets ausreichende Liquiditätsgrundlage der Gemeinschaft zu treffen.
Fortgeltung des Wirtschaftsplans muss nicht befristet werden
Die Eigentümer müssen die Fortgeltung des Wirtschaftsplans auch nicht befristen, denn auch ein unbefristeter Fortgeltungsbeschluss entbindet den Verwalter nicht von der Pflicht, auch für das Folgejahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer dann zu beschließen haben. Der Sinn einer Fortgeltungsklausel liegt darin, Finanzierungslücken bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans zu vermeiden, nicht aber im Verzicht auf einen solchen. Kommt der Verwalter seiner Pflicht, einen neuen Wirtschaftsplan aufzustellen, nicht nach, können die Eigentümer diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Ein Fortgeltungsbeschluss steht dem nicht entgegen.
(BGH, Urteil v. 14.12.2018, V ZR 2/18)
Was war passiert?
In einer großen Wohnanlage mit weit über 100 Einheiten haben einzelne Wohnungseigentümer ihre Wohnungen dem einschlägigen Landesrecht entsprechend bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Mit dem angefochtenen Beschluss will die Mehrheit nunmehr eine einheitliche Ausstattung der Wohnungen durchsetzen; zeitgleich beschlossen wird auch eine Wartung der Geräte „aus einer Hand“, nämlich durch dieselbe Fachfirma. Im Rahmen der zum Bundesgerichtshof (BGH) geführten Revision tragen die Beschlussanfechtungskläger ergänzend vor, der von der Mehrheit einheitlich gewünschte einheitliche Schutz von Menschen wie Räumen in der Wohnanlage könne nur über vernetzte Melder bewerkstelligt werden.
Die Meinung des Gerichts:
Der BGH entscheidet einen schon länger in der Instanzgerichtsbarkeit und in der Rechtsliteratur ausgetragenen Streit, der sich je nach Blickwinkel mehrheitsgünstig oder minderheitenschützend auswirkt. Der V. Zivilsenat stützt die Ermessensausübung der Beschlussmehrheit zugunsten einer einheitlichen Ausstattung und Wartung durch eine Fachfirma, indem er das Bestehen von Beschlusskompetenz bejaht. Denn es gehe namentlich bei dem Lebensschutz um ein so hohes Rechtsgut, dass man insoweit nichts dem Zufall oder der Sorgfalt einzelner Wohnungseigentümer mit Blick auf das richtige Anbringen und die rechtzeitige Wartung der (wahrscheinlich dann von unterschiedlichen Herstellern stammenden) Melder zu überlassen brauche. Auch sprächen versicherungsrechtliche Aspekte für die Profi-Einheitslösung.
Ratschlag für den Verwalter:
Fachverwalter können ein Lied davon singen, wie aufwendig es in der Praxis ist, eine Bestandsanlage zunächst auszustatten und anschließend die laufende Wartung durchzuführen bzw. protokolliert zu bekommen. Je größer die Wohnanlage ist, desto höher wird im Zweifel die Zahl derer sein, die ihre Tür nicht öffnen bzw. sich als Mieter einfach taub stellen. Hier böte die Fernwartung immerhin gewisse strategische Vorteile. Im BGH-Fall war dieses Argument im Verfahren der Beschlussanfechtung aber zu spät aufgetaucht, als dass es nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht noch hätte berücksichtigt werden können. Der Fachverwalter wird insofern ein zusätzliches Argument für eine einheitliche Ausstattung und die Vergabe der Wartung in eine Hand haben, als auf diese Weise die Zahl der notwendigen Wohnungszutritte erheblich abgesenkt werden kann. Deshalb erscheint es auf den ersten Blick, weil es um das hohe Gut Lebensschutz geht, auch nicht sachfremd, wenn eine mit nicht vernetzten Rauchwarnmeldern voll ausgestattete Wohnanlage mittels Umrüstbeschluss auf neueste Technik umgestellt wird. Derlei Beschlusskompetenz anzunehmen dient unmittelbar einer den technischen Möglichkeiten dienenden ordnungsgemäßen Komfortverwaltung zugunsten aller.
BGH, Urteil v. 07.12.2018, (V ZR 273/17)
Verwalter muss keine E-Mail-Adressen herausgeben
(LG Düsseldorf, Urteil v. 4.10.2018, 25 S 22/18)
Ein Wohnungseigentümer kann vom WEG-Verwalter nicht verlangen, eine Liste mit den E-Mail-Adressen der anderen Eigentümer aus der Gemeinschaft herauszugeben.
Hintergrund: Eigentümer wollen Liste mit E-Mail-Adressen
Mehrere Wohnungseigentümer, darunter der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, verlangten vom Verwalter die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste, die auch die E-Mail-Adressen der Eigentümer enthält. Einen Teil der Kommunikation mit den Eigentümern wickelt der Verwalter per E-Mail ab, teilweise auch mit offen einsehbarem Verteiler.
Nachdem der Verwalter seine Verpflichtung anerkannt hat, eine Eigentümerliste mit den Namen und Postanschriften der Wohnungseigentümer herauszugeben, steht noch im Streit, ob er auch die E-Mail-Adressen der Eigentümer mitteilen muss.
Entscheidung: Verwalter muss nur Namen und Anschriften mitteilen
Der Verwalter muss die E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer nicht herausgeben.
Zwar muss der Verwalter eine Eigentümerliste führen und den einzelnen Wohnungseigentümern auf deren Verlangen hin die Namen aller Miteigentümer und deren ladungsfähige Anschriften mitteilen. Zur Pflicht, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Eigentümer mitzuteilen, gehört es aber nicht, auch die E-Mail-Adressen herauszugeben.
Das Recht des einzelnen Eigentümers, zu erfahren, wer der Wohnungseigentümergemeinschaft sonst noch angehört, ergibt sich aus seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft. Denn daraus folgt, dass er gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betraut ist und daher wissen darf, um wen es sich dabei handelt. Zudem dient die Mitteilungspflicht des Verwalters stets einem konkreten Zweck. So dient die Übermittlung der Namen und Anschriften der Eigentümer etwa dazu, diesen im Prozess Schriftstücke zustellen zu können oder zu einer Eigentümerversammlung laden zu können.
Ein weitergehender Anspruch auch auf Mitteilung der E-Mail-Adressen ergibt sich nicht daraus, dass es heutzutage üblich ist, per E-Mail zu kommunizieren. Eine Kommunikation der Wohnungseigentümer untereinander per E-Mail mag kostengünstig und praktikabel sein. Ein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen lässt sich daraus aber nicht herleiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Verwalter berechtigterweise und teilweise mit offenen Verteilern per E-Mail mit den Eigentümern kommuniziert.
Außerdem gilt auch innerhalb einer WEG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das durch die DSGVO nochmals gestärkt worden ist. Einzelne Eigentümer können hinreichend gewichtige und schützenswerte Interessen haben, nicht von anderen Miteigentümern per E-Mail kontaktiert zu werden.
Schließlich verbleibt ein grundlegender Unterschied zwischen dem Recht jedes Wohnungseigentümers zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, mit dessen Hilfe er sich auch Kenntnis über die E-Mail-Adressen anderer Wohnungseigentümer verschaffen mag und die er in der Folge in eigener Verantwortung nutzen kann und einem Herausgabeanspruch gegenüber der Verwaltung, die überdies gehalten wäre, zur Vervollständigung regelmäßig weitere E-Mail-Adressen aktiv zu ermitteln und sie an andere Wohnungseigentümer herauszugeben.
Für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Gemeinschaftseigentums kann in Ausnahmefällen statt einer geborenen nur eine gekorene Ausübungsbefugnis der WEG bestehen. Eine Vergemeinschaftung von Individualansprüchen darf nicht allein dazu dienen, einzelne Wohnungseigentümer an der Durchsetzung ihrer Rechte zu hindern.
BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 328/17
Hintergrund: WEG beschließt Vergemeinschaftung, aber klagt nicht selbst
Mehrere Wohnungseigentümer verlangen von einem anderen Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft den Rückbau von Dachfenstern. Der beklagte Eigentümer hatte im Bereich seines Sondereigentums eigenmächtig fünf Dachflächenfenster einbauen lassen. Der Versuch, dies von den übrigen Eigentümern nachträglich genehmigen zu lassen, schlug fehl. Daraufhin erhoben mehrere Wohnungseigentümer im Jahr 2015 Klage auf Beseitigung der Dachflächenfenster und Wiederherstellung des vorherigen Zustands.
Im Juli 2017 wurde in einer Eigentümerversammlung folgender Beschluss gefasst:
"Die Gemeinschaft zieht die Geltendmachung der wegen des Einbaus von fünf Dachflächenfenstern bestehenden Rückbauansprüche der übrigen Eigentümer gegen ... an sich. Unberührt bleibt die Geltendmachung bestehender Schadenersatzansprüche durch die Gemeinschaft wegen des Einbaus der Fenster."
Eine auf Rückbau gerichtete Klage erhob die Gemeinschaft nach diesem Beschluss allerdings nicht.
Dem BGH stellte sich im Zuge der Entscheidung über die Klage der Eigentümer die Frage, ob die Gemeinschaft oder die einzelnen Wohnungseigentümer zur Durchsetzung der Rückbauansprüche berufen sind.
Entscheidung: Gleichlaufende Ausübung bei Anspruchskonkurrenz
Wer zur Durchsetzung der Rückbauansprüche befugt ist, hängt davon ab, ob der im Juli 2017 gefasste Vergemeinschaftungsbeschluss wirksam ist. Wenn dies der Fall wäre, wäre die Durchsetzung allein Sache der Gemeinschaft. Ansonsten wären nach wie vor die einzelnen Eigentümer prozessführungsbefugt.
Grundsatz: Unterschiedliche Ausübungsbefugnis für Schadensersatz und Beseitigung
§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG unterscheidet zwischen gemeinschaftsbezogenen Ansprüchen der Wohnungseigentümer, die von vornherein nur die Gemeinschaft ausüben kann (geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft) und Ansprüchen der Eigentümer, die die Gemeinschaft nur dann ausüben kann, wenn sie dies zuvor per Beschluss an sich gezogen hat (gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft). Diese Vergemeinschaftung eines Anspruchs schließt die individuelle Rechtsverfolgung durch einzelne Wohnungseigentümer aus.
Eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG für Ansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück besteht dann, wenn diese auf Schadensersatz gerichtet sind. Dies beruht auf der Überlegung, dass es einer Wahl zwischen Naturalrestitution und Geldersatz bedarf und die Verfolgung von Zahlungsansprüchen und die Entgegennahme von Zahlungen sinnvollerweise gebündelt erfolgen. Deshalb können Schadenersatzansprüche grundsätzlich nur durch die Gemeinschaft geltend gemacht werden.
Für Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB oder § 15 Abs. 3 WEG besteht hingegen nur eine gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft. Da bauliche Veränderungen oder ein rechtswidriger Gebrauch des Gemeinschaftseigentums häufig nicht alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betreffen und einzelnen Eigentümern die Rechtsverfolgung nicht erschwert werden soll, ist es nicht erforderlich und wünschenswert, von vornherein den Verband mit der Durchsetzung solcher Ansprüche und dem damit verbundenen Kostenrisiko zu belasten. Diese Ansprüche kann die Gemeinschaft daher nur durchsetzen, wenn sie sie durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat.
Sonderfall Anspruchskonkurrenz
Treffen jedoch - wie hier - Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, mit Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum am Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zusammen, besteht für die Schadenersatzansprüche ausnahmsweise keine geborene, sondern nur eine gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft. Dann können einzelne Eigentümer auch Schadenersatzansprüche geltend machen, solange die Gemeinschaft diese nicht an sich gezogen hat.
In der Vergangenheit hat der BGH in solchen Fällen der Anspruchskonkurrenz eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für Schadensersatzansprüche angenommen.
Diese Ansicht gibt er nun ausdrücklich auf. Eine unterschiedliche Behandlung der konkurrierenden Ansprüche hätte zur Folge, dass einzelne Eigentümer wegen der Verletzung des Gemeinschaftseigentums Beseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustands verlangen könnten und gleichzeitig die Gemeinschaft Ersatz des Substanzschadens verlangen könnte und hierbei die Wahl zwischen Naturalrestitution und Geldersatz hätte. Betroffen ist aber derselbe Streitgegenstand. Deshalb kann die Rechtsverfolgung nur entweder gebündelt durch den Verband oder durch die einzelnen Wohnungseigentümer erfolgen.
Außerdem könnten einzelne Wohnungseigentümer von sich aus keine vollständige Beseitigung einer Beeinträchtigung erreichen, sondern nur eine Beseitigung der Maßnahme, aber keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Sie wären dann darauf angewiesen, gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe, einen Mehrheitsbeschluss über die Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung durch die Gemeinschaft herbeizuführen.
In wertender Betrachtung muss die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers daher den Beseitigungsanspruch insgesamt umfassen, und zwar auch, soweit dieser die anschließende Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst. Infolgedessen besteht für die konkurrierenden Schadenersatzansprüche ausnahmsweise nur eine gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob die Gemeinschaft die Rückbauansprüche wirksam an sich gezogen hat.
Vergemeinschaftung darf Rechtsverfolgung nicht gezielt verhindern
Hier hat die Gemeinschaft zwar beschlossen, die Ansprüche auf Rückbau der Dachflächenfenster an sich zu ziehen, sodass eine alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft begründet wäre. Der Vergemeinschaftungsbeschluss könnte allerdings rechtsmissbräuchlich und damit nichtig sein. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden. Das widerspräche dem Zweck der Vergemeinschaftung, die die Rechtsverfolgung nicht verhindern, sondern die Möglichkeit zu einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung eröffnen soll.
Ob die Wohnungseigentümer die Vergemeinschaftung hier gezielt eingesetzt haben, um der bereits erhobenen Klage der einzelnen Wohnungseigentümer den Boden zu entziehen, muss nun das Landgericht klären, an das der BGH die Sache zurückverwiesen hat.
Für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Gemeinschaftseigentums kann in Ausnahmefällen statt einer geborenen nur eine gekorene Ausübungsbefugnis der WEG bestehen. Eine Vergemeinschaftung von Individualansprüchen darf nicht allein dazu dienen, einzelne Wohnungseigentümer an der Durchsetzung ihrer Rechte zu hindern.
BGH, Urteil v. 15.12.2017, V ZR 257/16
Hintergrund
Sonderumlage wird nach Eigentumswechsel fällig
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von einem Wohnungseigentümer die Zahlung einer Sonderumlage. Der Eigentümer wurde am 31.10.2014 ins Grundbuch eingetragen. Bereits zuvor, am 28.8.2014, hatte die Gemeinschaft in einer Eigentümerversammlung beschlossen, bestimmte dringende Baumaßnahmen ausführen zu lassen und zur Finanzierung eine Sonderumlage von 60.000 Euro zu erheben. Am 11.12.2014 forderte der Verwalter beim beklagten Eigentümer dessen Anteil an der Sonderumlage von 2.400 Euro an. Der Eigentümer meint, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, weil der Beschluss über die Sonderumlage vor seinem Eigentumserwerb gefasst worden ist.
Entscheidung
Erwerber haftet für Sonderumlage
Die Klage hat Erfolg. Der Eigentümer muss die Sonderumlage zahlen. Seiner Zahlungspflicht steht nicht im Wege, dass die Sonderumlage bereits beschlossen worden war, bevor er als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde.
Ein Wohnungseigentümer muss die Beitragsvorschüsse leisten, die während seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen fällig werden (sogenannte „Fälligkeitstheorie“). So haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, etwa auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss, durch den die Nachforderungen begründet wurden, erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist. Für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber hingegen nicht.
Der Erwerber schuldet auch Beitragsleistungen, die noch vor dem Eigentumswechsel beschlossen, aber erst für einen danach liegenden Zeitpunkt fällig gestellt wurden. Die Fälligkeitstheorie ist auch in diesem Fall anwendbar, denn eine Sonderumlage ist eine Ergänzung des Wirtschaftsplans, die als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung beschlossen werden kann, wenn der Wirtschaftsplan nicht auskömmlich ist. Dies rechtfertigt es, die Sonderumlage nicht anders zu behandeln als andere nach dem Wirtschaftsplan zu erbringende Vorschüsse.
Eine Sonderumlage ist auch nicht deshalb anders zu behandeln, weil sie als einmaliger Beitrag erhoben wird, während die Hausgelder normalerweise in monatlichen Raten gezahlt werden.
Auch dass der Erwerber an einem vor dem Eigentumswechsel gefassten Beschluss nicht mitwirken konnte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bindung des Sonderrechtsnachfolgers eines Wohnungseigentümers an Beschlüsse ist nicht die Ausnahme, sondern die in § 10 Abs. 4 WEG angeordnete Regel. Der Übergang der Beitragspflicht auf den Erwerber führt auch zu interessengerechten Ergebnissen, da regelmäßig dieser und nicht sein Rechtsvorgänger den Nutzen aus der mit der Sonderumlage finanzierten Baumaßnahme zieht. Dem Risiko des Erwerbers, dass eine Sonderumlage nach Abschluss des Kaufvertrags und vor dem Eigentumswechsel beschlossen, aber erst nach dem Eigentumswechsel fällig wird, kann durch entsprechende Regelungen im Kaufvertrag Rechnung getragen werden.
Sonderumlage ist erst auf Abruf fällig
Die Sonderumlage wurde hier nicht schon mit dem Beschluss über ihre Erhebung, sondern erst mit dem Abruf durch den Verwalter und somit nach dem Eigentumswechsel fällig. Da eine Sonderumlage ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan ist, ist auf Sonderumlagen § 28 Abs. 2 WEG anwendbar. Nach dieser Vorschrift sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
Es besteht kein Anlass, eine sofortige Fälligkeit der Sonderumlage mit Beschlussfassung anzunehmen. Es entspricht dem Interesse der Eigentümer, erst nach Abruf durch den Verwalter zu zahlen, im Regelfall auch dann, wenn es sich um eine dringende Maßnahme handelt. In aller Regel kann der Verwalter am besten beurteilen, wann das Geld benötigt wird.
Allerdings räumt § 28 Abs. 2 WEG dem Verwalter kein alleiniges Recht zur Bestimmung der Fälligkeit ein. Die Eigentümer können die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen durch Beschluss abweichend regeln. Eine abweichende Regelung zur Fälligkeit haben die Eigentümer hier aber nicht beschlossen.
Dass die Sonderumlage zur Finanzierung einer dringenden Maßnahme dienen sollte, reicht nicht aus, deren sofortige Fälligkeit anzunehmen.
Jahresabrechnung muss keine Einzelergebnisse und Hausgeldrückstände auflisten
BGH, Urteil v. 27.10.2017, V ZR 189/16
Hintergrund
Verwalter liefert angekündigte Übersichten nicht!
In einer Eigentümerversammlung genehmigten die Wohnungseigentümer mit Stimmen-mehrheit die Jahresabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013.
Bei der Übersendung der Abrechnungen an die Eigentümer im Vorfeld der Versammlung wies der Verwalter auf die Anlagen „Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Ausweis der Rückstände“ hin. Tatsächlich lagen diese Anlagen aber nicht bei.
Bis zur Beschlussfassung lag die angekündigte Übersicht für das Jahr 2012 nicht, für das Jahr 2013 jedenfalls nicht fehlerfrei vor. Ein Wohnungseigentümer hat die Genehmigungs-beschlüsse deshalb angefochten.
Entscheidung
Pflichtinhalt der Jahresabrechnung ändert sich nicht. Die Genehmigung der Jahres-abrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung die „Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Ausweis der Rückstände“ nicht beziehungsweise in einer fehlerhaften Fassung vorlag. Eine solche Übersicht ist nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung, sondern eine freiwillige Leistung des Verwalters.
Keine Übersicht aller Abrechnungsergebnisse erforderlich
Eine Übersicht der Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen ist zwar zweckmäßig, aber nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung. Der Informationswert einer solchen Übersicht ist gering. Ein Wohnungseigentümer kann bereits aus seiner Einzelabrechnung erkennen, nach welchem Verteilungsschlüssel der Verwalter die Gesamtkosten verteilt hat. Er kann davon ausgehen, dass der Verteilungsschlüssel in den anderen Einzelabrechnungen konsequent angewendet wurde.
Zwar erstreckt sich die Genehmigung der Jahresabrechnung auch auf die fremden Einzelabrechnungen, das daraus resultierende Informationsinteresse wird aber durch den Anspruch auf Einsichtnahme in die Einzelabrechnungen hinreichend gewahrt.
Jahresabrechnung muss Beitragsrückstände nicht ausweisen
Auch Beitragsrückstände sind kein notwendiger Bestandteil einer Jahresabrechnung. Diese ist auf die Abrechnung der Kosten des abgelaufenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung der von den Eigentümern geleisteten Vorschüsse beschränkt.
Zwar kann sowohl die Einzel- als auch die Gesamtabrechnung den buchhalterischen Stand des Hausgeldkontos unter Einbeziehung der Rückstände aus den Vorjahren informatorisch aufzeigen. Ein solcher Nachweis von Buchhaltungskonten ist jedoch weder Bestandteil der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses; die daraus ersichtlichen Informationen können lediglich Indizien gegen die Schlüssigkeit der Abrechnung liefern.
Aufgabe der Jahresabrechnung ist es auch nicht aufzuzeigen, ob die im Abrechnungsjahr entstandenen Kosten durch die laufenden Hausgeldzahlungen gedeckt werden; ein Vermögensstatus ist weder Gegenstand der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses. Für eine laufende Kostendeckung sorgt vornehmlich der Wirtschaftsplan. In diesem müssen Hausgeldzahlungen festgelegt werden, die es der Verwaltung ermöglichen, die voraussichtlich entstehenden Kosten zu begleichen.
Der Grundsatz, dass in der Jahresabrechnung die Entwicklung der Instandhaltungs-rücklage darzustellen ist, um den Wohnungseigentümern eine Prüfung der Abrechnung zu ermöglichen, ist nicht auf die Hausgeldrückstände zu übertragen. Weil die Jahresabrechnung als reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen ist, ist für den Wohnungseigentümer ohne weiteres erkennbar, ob die Hausgeldzahlungen die angefallenen Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums decken. Bei einer Differenz kann jeder Eigentümer beim Verwalter nachfragen, ob diese darauf beruht, dass die anderen Wohnungseigentümer ihre Beiträge nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplans im Abrechnungsjahr nicht gezahlt haben.
Ankündigung freiwilliger Leistungen ändert Pflichtbestandteile nicht
Eine Übersicht aller Abrechnungsergebnisse und Beitragsrückstände war hier auch nicht deshalb ausnahmsweise notwendiger Bestandteil der Abrechnungen, weil der Verwalter solche Übersichten angekündigt, diese aber nicht beziehungsweise nicht fehlerfrei erstellt hat.
Dies sind und bleiben freiwillige Leistungen des Verwalters.
„Abwohnen“ der Kaution
Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution „abzuwohnen“.
Urteil AG München vom 05.04.2016, AZ.: 432 C 1707/16
Hintergrund
Das AG München hat entschieden, dass ein Mieter nicht das Recht hat, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution "abzuwohnen".
Die Klägerin vermietete als Eigentümerin eine Vier-Zimmer-Wohnung mit Vertrag vom 18.03.2014 an die beklagte Mieterin. Die Gesamtmiete betrug 2.337,50 Euro. Die Mieterin kündigte am 12.08.2015 zum 30.11.2015 die Wohnung und zahlte im Oktober und November 2015 keine Miete mehr. Die Mieterin ist der Auffassung, sie könne mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietforderungen aufrechnen. Die Vermieterin erhob Klage vor dem AG München.
Entscheidung
Das AG München hat die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt 4.675 Euro verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich um die Konstellation eines mietrechtlich unzulässigen sogenannten "Abwohnens der Kaution". Denn ein Mieter sei in aller Regel nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise wirtschaftlich so zu stehen, als sei ihm seine Kaution zurückgezahlt worden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB ende grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags und eine derart eigenmächtige Vorgehensweise eines Mieters hebele zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus. Die Vorgehensweise der Mieterin verstoße gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag und sei treuwidrig. Andernfalls könne ein Mieter – zumal dann, wenn er den späteren Zugriff des Vermieters auf die Kaution befürchtet – grundsätzlich die Mietzahlungen schon vor Ablauf des Mietverhältnisses einstellen und sodann bei einer Geltendmachung der Mietrückstände durch den Vermieter stets gefahrlos mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen. Hierdurch wäre jedoch der Sicherungszweck der Mietkaution nach § 551 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag ausgehebelt. Dies könne nicht hingenommen werden. Es bestehe daher gerade kein Recht des Mieters, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution dergestalt "abzuwohnen".
Das Urteil ist rechtskräftig.
Stellungnahme zur Hausgeldabrechnung in der jährlichen Steuererklärung
in Auftrag gegeben von:
Verband der Immobilienverwaltung Hessen e. v.
Dreiherrnsteinplatz 16
DE 63263 Neu-Isenburg
11.05.2016 – Ausführungen stammen von:
Reutlinger Steuerberater, Herr Alois Reutlinger
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet nach sieben Einkunftsarten.
Nach § 2 Abs. 2 EStG sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln. In § 8 des EStG wird festgelegt, was alles als Einnahmen zu behandeln ist. Wichtiger ist jedoch bei der aufgeworfenen Fragestellung, welche Werbungskosten gemäß § 9 EStG geltend gemacht werden können und in welchem Kalenderjahr diese zum Abzug zugelassen werden. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch Schuldzinsen, Steuern von Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
Der § 11 des EStG regelt, in welchem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) Einnahmen und verausgabte Werbungskosten anzusetzen bzw. abzugsfähig sind. In § 11 Abs. 2 EStG ist geregelt, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Entscheidend ist also unter Anwendung dieser Vorschrift der Geldabfluss bei dem jeweiligen Wohnungseigentümer.
Es ergibt sich folgendes Beispiel:
Ansatz von Werbungskosten für eine fremd vermietete Eigentumswohnung im Kalenderjahr 2013 (es wird vorausgesetzt, dass die fälligen Hausgeldvorauszahlungen pünktlich entrichtet wurden).
Ansatz als Werbungskosten:
Rechte und Pflichten des Sondernutzungsberechtigten
Ein Sondernutzungsrecht gibt dem Begünstigten umfangreiche Befugnisse. Es sind allerdings auch gewisse Grenzen zu beachten.
Der Sondernutzungsberechtigte kann den Bereich, der dem Sondernutzungsrecht unterliegt, allein und unter Ausschluss der übrigen Eigentümer nutzen. Die Nutzungsbefugnis ist aber nicht grenzenlos. Insbesondere darf der Sondernutzungsberechtigte an der Sondernutzungsfläche keine baulichen Veränderungen vornehmen, es sei denn, dies ist ihm ausdrücklich gestattet.
Er darf daher nicht
auf einer Gartenfläche einen Geräteschuppen oder einen Zaun errichten
auf einer Terrassenfläche einen Wintergarten bauen
einen Dachboden zu Wohnzwecken umbauen.
Andererseits darf der Sondernutzungsberechtigte einer Gartenfläche diese gärtnerisch nach seinen Vorstellungen gestalten, sofern hiermit keine grundlegende Umgestaltung (z. B. Fällen von Bäumen) verbunden ist.
Sondernutzungsfläche bleibt Gemeinschaftseigentum
Unabhängig davon, wie weit das Sondernutzungsrecht reicht, bleibt die Sondernutzungsfläche Gemeinschaftseigentum. Als solches unterliegt sie weiterhin der Verwaltung der Eigentümergemeinschaft. Das gilt insbesondere auch für die Instandhaltung und Instandsetzung.
Instandhaltung und Instandsetzung der Sondernutzungsfläche
Es gibt keinen Automatismus, dass ein Sondernutzungsberechtigter für die Instandhaltung und Instandsetzung verantwortlich ist und Kosten und Lasten allein tragen muss. Allerdings kann ein Sondernutzungsrecht auch so formuliert werden, dass der Berechtigte für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondernutzungsbereichs sorgen und die Kosten hierfür tragen muss. Im Regelfall wird dies ratsam sein.
Fehlt es an einer solchen Regelung, müssen sämtliche Eigentümer für Instandhaltung und Instandsetzung aufkommen. Das stößt häufig auf Unverständnis, weil viele Eigentümer nicht einsehen, warum sie für etwas zahlen sollen, das sie nicht nutzen können.
Überschreitung des Sondernutzungsrechts
Überschreitet ein Eigentümer ein ihm eingeräumtes Sondernutzungsrecht, können die anderen Eigentümer von ihm Unterlassung verlangen. Umgekehrt kann ein Sondernutzungsberechtigter von der WEG Unterlassung bzw. Entschädigung verlangen, wenn er in der Ausübung seines Sondernutzungsrechts behindert wird.
Mieter müssen Einbau von Rauchwarnmeldern in jedem Fall dulden
BGH Urteil vom 17.06.15, Az.: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14
Mit Urteil vom 17.06.2015 hat der BGH über seine Pressemitteilung vom 17.06.15 über die Duldungspflicht des Mieters des Einbaus von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbstausstattung durch den Mieter entschieden.
Damit wurden zwei Urteile des Landgerichts Halle bestätigt, in denen es um die Frage ging, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.
In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.
Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.
Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).
WEG kann Abschließen der Haustür nicht vorschreiben
Urteil LG Frankfurt/Main vom 12.5.2015, 2-13 S 127/12
Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Wohnungseigentümer in der Hausordnung zu verpflichten, die Hauseingangstür nachts abzuschließen. Dies jedenfalls dann, wenn sich die Tür dann von innen nicht ohne Schlüssel öffnen lässt.
Hintergrund
In einer Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, die Hausordnung folgendermaßen zu ändern:
„Im allgemeinen Interesse ist die Haustür in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens verschlossen zu halten“.
Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Die beschlossene Regelung, während der Nachtzeiten die Haustür verschlossen zu halten, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Das Abschließen der Hauseingangstür führt zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher. Bei abgeschlossener Haustür ist ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Dieses schränkt die Fluchtmöglichkeit erheblich ein. Gerade in Paniksituationen ist nicht sichergestellt, dass jeder Eigentümer und jeder Besucher der Wohnungseigentumsanlage bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, so dass sich eine abgeschlossene Haustür bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann.
Dem Interesse, das Haus bei einem Notfall schnell verlassen zu können, steht zwar das Interesse der übrigen Wohnungseigent&uu
(BGH, Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 110/19)
DAS THEMA
Wie muss eine Verwalterbestellung vorbereitet werden, um dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung zu entsprechen? Mit diesem Thema und insbesondere der Frage, wie mit einzuholenden Vergleichsangeboten zu verfahren ist, beschäftigte sich der BGH vorliegend wie folgt:
DER FALL
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 14. November 2017 bestellten die Wohnungseigentümer die T. GmbH per Beschluss zur Verwalterin. Gegen diesen Beschluss wurde eine Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht erhoben. In Anbetracht dieser Anfechtungsklage berief die T. GmbH mit Schreiben vom 4. Februar 2018 unter Hinweis auf die Beauftragung durch den Verwaltungsbeirat eine außerordentliche Eigentümerversammlung für den 20. Februar 2018 mit folgender Tagesordnung ein: „Bestellung der T. GmbH zur Verwalterin der Wohnanlage für den Zeitraum 01.01.2018 bis einschließlich 31.12.2021; Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Vertragsabschluss mit der T. GmbH nach Vorgabe des bisherigen Verwaltervertrags mit der E. Hausverwaltung.“
Dem Einladungsschreiben nicht beigefügt waren Vergleichsangebote anderer Interessenten für das Verwalteramt. Dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 20. Februar 2018 zufolge berichtete der Verwaltungsbeirat vor der Beschlussfassung, dass neben dem Angebot der T. GmbH zwei weitere Angebote eingeholt worden seien, die zur Einsichtnahme zur Verfügung stünden, nämlich die der Immobilienverwaltungen L. und K. mit Preisen von 23,20 Euro und 25,00 Euro pro Wohnung/Monat. Das Angebot der T. GmbH sei identisch mit dem der bisherigen E. Hausverwaltung in Höhe von 19,64 Euro pro Wohnung/Monat. Auf dieser Grundlage spreche sich der Verwaltungsbeirat für die T. GmbH aus.
Die Wohnungseigentümer beschlossen auf dieser Erkenntnisgrundlage erneut, die T. GmbH zur neuen Verwalterin zu bestellen und bevollmächtigten den Verwaltungsbeirat zum Abschluss des Verwaltervertrags nach Vorgabe des bisherigen mit der E. Hausverwaltung.
Hiergegen richtete sich die Anfechtungsklage der Kläger, die das Amtsgericht abgewiesen hat. Auch das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.
Nun wollten die Kläger weiterhin erreichen, dass die Beschlüsse über die Wahl der Verwalterin und die Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluss eines Verwaltervertrages für ungültig erklärt werden – mit Erfolg. Der BGH hob das Urteil des LG Nürnberg-Fürth auf und änderte es dahingehend ab, dass er die in der außerordentlichen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse über die Verwalterbestellung und die Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluss des Verwaltervertrags für ungültig erklärte.
Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters Alternativangebote einzuholen sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass sie ihre Entscheidung im Rahmen des ihnen zustehenden Spielraums auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage treffen können. Rechtsfehlerhaft hingegen war die Annahme, es sei für die Neubestellung eines Verwalters ausreichend, dass die Angebote der Bewerber erst in der Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung in ihren Eckpunkten bekannt gegeben und zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Hingegen ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber, jedenfalls aber deren Namen und die Eckdaten der Angebote innerhalb der Einladungsfrist gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 WEG zukommen zu lassen. Zu den Eckdaten gehören die vorgesehene Vertragslaufzeit und die Vergütung, wobei darzustellen ist, ob eine Pauschalvergütung oder eine Vergütung mit mehreren Vergütungsbestandteilen angeboten wird.
Nur so kann gewährleistet werden, dass den Eigentümern genügend Zeit eingeräumt wird, umfassende Kenntnis über die vorliegenden Alternativen zu erlangen und sich vorzubereiten, um in der Versammlung selbst eine fundierte Entscheidung zu treffen. Nur bei rechtzeitiger Übermittlung der Unterlagen können Eigentümer, für die der Verwalter wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und der regelmäßig für mehrere Jahre bestellt wird, einen tragfähigen Vergleich verschiedener Angeboten anstellen und die Leistungen beurteilen. Hierfür reicht es eben nicht aus, den Wohnungseigentümern die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und ihre Angebote oder deren Eckdaten erstmalig in der Versammlung zur Verwalterwahl bekannt zu geben.